Satzung

Die Satzung ist unter der Nummer VR 10650 im Vereinsregister des Amtsgerichtes Gelsenkirchen eingetragen

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1926 gegründete Verein trägt den Namen Heimatverein Marl.
Mit Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“. Der Verein hat seinen Sitz in Marl.
Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Marl sowie sein Umland.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Herausgabe einer Zeitschrift mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht, Mitarbeit bei der Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.
Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Jedes ordentliche Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und die Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Eine Beitragsfreistellung kann beantragt werden für Mitglieder mit sehr geringen finanziellen Mitteln (Taschengeld), die in Senioren- und Pflegeheimen leben oder unter Betreuung (Vormundschaft) stehen. Durch die Beitragsfreistellung werden die Mitgliedsrechte nicht eingeschränkt. Der Vorstand entscheidet über den Antrag des Mitglieds bzw. der gesetzlichen Betreuerin / des gesetzlichen Betreuers. Ein Nachweis der Begründungen ist nicht erforderlich. Es zählt das Vertrauen in die Aussage des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Austritt des Mitgliedes
  • Ausschluss des Mitgliedes und
  • Tod des Mitgliedes.

Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 6 Wochen zum Jahresende erklärt werden.
Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein sie nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszweckes unterstützt.
Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31.12. eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.
Mitgliederversammlungen werden von der/dem Vorsitzenden oder bei Ihrer/seiner Verhinderung von einer/m seiner Stellvertreter/innen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder die/der Vorsitzende noch eine/einer seiner Stellvertreter/innen die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an ihre/seine Stelle.
Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Jedes Mitglied kann bis zu 8 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
Die Anträge sind schriftlich bei dem Vorstandsmitglied, das die Versammlung einberufenden hat, einzureichen.
In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist.
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist von der/dem Versammlungsleiter/in zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme der Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  6. Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderungen
  7. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  9. Satzungsänderungen
  10. Auflösung des Vereins

Jedes ordentliche Mitglied sowie jedes Ehrenmitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch die/den Schriftführer/in und der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer/innen zu prüfen.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus

dem geschäftsführenden Vorstand:
1. Vorsitzende/r
2. 4 gleichberechtigte stellvertretende Vorsitzende
3. Geschäftsführer/in
4. Schatzmeister/in
5. Schriftführer/in
dem erweiterten Vorstand:
6. stellvertretende/r Geschäftsführer/in
7. stellvertretende/r Schatzmeister/in
8. stellvertretende/r Schriftführer/in
9. Pressesprecher/in
10. Ökologiebeauftragte/r
11. Museumswart/in
12. Beisitzer/innen
Die Zahl der Beisitzer/innen legt die Mitgliederversammlung fest.
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

II.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

III.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine/n Nachfolger/in für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wählen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtsdauer der/s Ausgeschiedenen zu wählen. Dies gilt auch, wenn bei der Vorstandswahl ein Amt unbesetzt bleibt. Der Beschluss, durch den die/der Nachfolger/in gewählt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder. Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der über die Neubesetzung der Ämter der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder abzustimmen ist.

IV.

Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

V.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins; insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

§ 10 Ausschüsse

Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.
Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte eine/n Vorsitzende/n. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 9 Absatz 4 entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes 2 Kassenprüfer/innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12 Ehrenamtliche Tätigkeit

Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.
Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.
Der Vorstand ist berechtigt, wenn es den Zwecken des Vereins dienlich ist und entsprechende Mittel vorhanden sind, Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26 a EStG zu gewähren. Sie bleiben steuer- und versicherungsfrei.

§ 13 Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassung und Sitzungsniederschriften

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden von der/m Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit von einer/m stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Hierbei übernimmt die/der an Lebensalter älteste stellvertretende Vorsitzende die Leitung.
Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.
Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist von der/dem Schriftführer/in, seiner/m Stellvertreter/in, oder bei deren Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.

§ 14 Datenschutz

Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern nur die für die Verwaltung und Einziehung der Beiträge notwendigen Daten erhoben.
Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder (auf der Homepage, der Vereinszeitschrift usw.) nur im Rahmen des bestehenden Datenschutzes.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der an Lebensalter älteste der stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die Satzung ist am 03.05.1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marl ist am 30. Juli 1991 unter der Nummer VR 10650 beim Amtsgericht Marl erfolgt. In der Mitgliederversammlung des Vereins vom 07.07.2004 wurde die Änderung der Satzung hinsichtlich des § 6 (Organe des Vereins) und des § 8 (Vorstand) beschlossen. Die Beurkundung und Eintragung in das Vereinsregister wurde am 20.10.2005 vorgenommen.
In der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.11.2008 wurde die Änderung der Satzung hinsichtlich des § 8 (Vorstand) beschlossen.
Die Beurkundung und Eintragung in das Vereinsregister wurde am 16.07.2009 vorgenommen.
In der Mitgliederversammlung am 17.03.2015 wurde eine umfangreiche Änderung der Satzung beschlossen.
Die Beurkundung und Eintragung in das Vereinsregister wurde am 13.09.2016 vorgenommen.
Mit dem Tage der Eintragung ist die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

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