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WSV - Wir singen Volkslieder in der Museumsscheune

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Volksparkfest

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Ungarnfahrt

6. Oktober 2010 17:30 - 19:30
Gesprächskreis Freunde Plattdeutscher Sprache in Marl

3. November 2010 17:30 - 19:30
Gesprächskreis Freunde Plattdeutscher Sprache in Marl

9. November 2010 20:00 - 00:00
Grünkohlessen in der Gaststätte Weiß

18. November 2010 19:00 - 00:00
Grünkohlessen der "Hammer Freunde"

21. November 2010 - 28. November 2010
4. Krippenausstellung im Heimatmuseum Marl

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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der im Jahre 1926 gegründete Verein trägt den Namen

Heimatverein Marl.

Mit Eintragung in das Vereinsregister erhält der Name des Vereins den Zusatz  „eingetragener Verein“.

Der Verein hat seinen Sitz in Marl.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2
Zweck und Gebiet des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein bezweckt die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes. Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung des Arbeitsgebietes des Vereins auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen für jedermann, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jedermann, Anlage und Unterhaltung eines Archivs, Herausgabe einer Zeitschrift mit einem Inhalt, der dem Satzungszweck entspricht, Anlage und Betreuung von Wanderwegen und Biotopen, Zusammenkünfte, in denen Brauchtum, Sprache und Liedgut gepflegt werden, besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk der Öffentlichkeit auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, und dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Körperschaften und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.

Das Arbeitsgebiet des Vereins umfasst das Gebiet der Stadt Marl sowie sein Umland.

 

§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung im Arbeitsgebiet des Vereins zu verwenden hat.

 

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder können Einzelmitglieder und korporative Mitglieder sein. Einzelmitglieder sind natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts. Korporative Mitglieder sind sonstige Vereinigungen des privaten und öffentlichen Rechts sowie Gemeinden und Gemeindeverbände.

Mitglied des Vereins wird man durch Aufnahme in den Verein. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus, über den der Vorstand entscheidet.

Wer sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Der Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen. Er ist dem Vorstand schriftlich, spätestens bis zum 01. Dezember des Jahres mitzuteilen.

Mitglieder, die die Interessen des Vereins erheblich schädigen, können ausgeschlossen werden, nachdem ihnen zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Gegen den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung zu entscheiden hat.

 

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dort ihr Stimmrecht auszuüben und sich unabhängig davon in Vereinsangelegenheiten an  den Vorstand zu wenden. Sie haben Anrecht auf alle Vorteile, die der Verein aus eigener Kraft wie als Mitgliedsverein des Westfälischen Heimatbundes zu leisten vermag. Sie haben insbesondere Anspruch darauf, dass der Verein nach Kräften bei ihrer Arbeit für die Erreichung des Vereinszweckes unterstützt.

Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vereinsvermögen erworben.

Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und bis zum 31.12. eines jeden Jahres seinen Beitrag an die Vereinskasse zu leisten.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

 

§ 7
Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen sind entweder ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlungen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet wenigstens einmal im Jahr statt, und zwar nach Möglichkeit im ersten Vierteljahr.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich beantragt werden.

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen und geleitet. Können weder der Vorsitzende noch sein Stellvertreter die Mitgliederversammlung einberufen oder leiten, tritt das lebensälteste Vorstandsmitglied an seine Stelle.

Die Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen mindestens 14 Tage vorher den Mitgliedern zugegangen sein. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 8 Tage vorher bei dem die Versammlung einberufenden Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden. In der Versammlung gestellte Anträge können mündlich begründet werden. Eine sofortige Beschlussfassung über solche Anträge findet statt, wenn zuvor ihre Dringlichkeit beschlossen worden ist. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sind davon ausgeschlossen.

Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung festzustellen.

Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme, Vertretung ist unzulässig.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Kassenberichtes
  3. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  6. Festsetzung der Beiträge und Beratung und Beschlussfassung über Anträge
  7. Entscheidung über den Widerspruch bei Ausschluss eines Mitgliedes
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
  9. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Kassenführung durch zwei Kassenprüfer zu prüfen.

 

§ 8
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. 1. Vorsitzenden
  2. 4 gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden
  3. Geschäftsführer
  4. Stellv. Geschäftsführer
  5. Schatzmeister
  6. Stellvertretenden Schatzmeister
  7. Schriftführer
  8. Stellvertretenden Schriftführer
  9. Pressesprecher
  10. Museumsdirektor
  11. 13 Beisitzer

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Die Leitung der Wahl obliegt dem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vereinsmitglied.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied wählen. In der nächsten Mitgliederversammlung ist ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Dies gilt auch, wenn bei der Vorstandswahl ein Amt unbesetzt bleibt. Der Beschluss, durch den der Nachfolger gewählt wird, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit der verbliebenen Vorstandsmitglieder. Scheiden drei oder mehr Vorstandsmitglieder gleichzeitig aus, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der über die Neubesetzung der Ämter der ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder abzustimmen ist.

Vorstandssitzungen sind vom Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen so oft einzuberufen, wie es die Vereinsgeschäfte erfordern. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes dies schriftlich verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, andernfalls ist eine neue Sitzung anzuberaumen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Vertretung der Vorstandsmitglieder ist unzulässig.

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins; insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Insbesondere beschließt er über Aufnahmeanträge, den Ausschluss eines Mitgliedes und Anträge auf Beitragsermäßigung im Einzelfall.

Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinen Stellvertretern, jeder ist für sich allein berechtigt, den Verein zu vertreten.

 

§ 9
Ausschüsse

Zur Bearbeitung ständiger oder einzelner besonderer Aufgaben des Vereins können Arbeitsausschüsse gebildet werden. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand berufen. Ihre Amtsdauer endet mit der Erledigung der ihnen gestellten Aufgabe.

Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Für die Sitzungen der Ausschüsse gilt § 8 Absatz 4 entsprechend.

 

§ 10
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtsdauer des Vorstandes
2 Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Sie haben alljährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung das Kassenwesen des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

§ 11
Ehrenamtliche Tätigkeit

Jede Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

Mitgliedern kann jedoch Ersatz der nachgewiesenen Auslagen, die sie im Interesse des Vereins gemacht haben, gewährt werden.

 

§ 12
Versammlungsleitung, Wahlen, Beschlussfassung und Sitzungsniederschriften

Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das an Lebensalter älteste Vorstandsmitglied die Leitung.

Abstimmungen bei Wahlen und über Anträge jeder Art erfolgen offen, sofern nicht die Hälfte der anwesenden Mitglieder eine geheime Zettelwahl verlangt.

Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern nicht die Satzung etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Tritt bei Wahlen Stimmengleichheit ein, so entscheidet das Los.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

Über Versammlungen von Organen des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das insbesondere Beschlüsse, das Ergebnis von Wahlen, aber auch wichtige Diskussionspunkte enthalten soll. Es ist vom Schriftführer oder bei seiner Verhinderung durch ein von der Versammlung jeweils zu wählendes Mitglied anzufertigen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 13
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss ist dem zuständigen Kreisheimatpfleger sowie den Verbänden und Vereinigungen mitzuteilen, denen der Verein angehört. Die Auflösung sollte auch der zuständigen politischen Gemeinde mitgeteilt werden. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus anderen Gründen aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 14
Inkrafttreten

Die Satzung ist am 03.05.1991 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Ihre Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marl ist am 30. Juli 1991 unter der Nummer VR 10650 beim Amtsgericht Marl erfolgt. Mit dem Tage der Eintragung sind die bisherige Satzung außer Kraft und die vorstehende in Kraft getreten.

In der Mitgliederversammlung des Vereins vom 07.07.2004 wurde die Änderung der Satzung hinsichtlich des § 6 (Organe des Vereins) und des § 8 (Vorstand) beschlossen. Die Beurkundung und Eintragung in das Vereinsregister wurde am 20.10.2005 vorgenommen.

In der Mitgliederversammlung des Vereins am 11.11.2008 wurde die Änderung der Satzung hinsichtlich des § 8 (Vorstand) beschlossen.
Die Beurkundung und Eintragung in das Vereinsregister wurde am
…………………………… vorgenommen.

Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 28. März 2010 um 14:33 Uhr
 
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